|
Satzung |
|||||||
|
1. Der
Verein
führt den Namen „Schöneicher
Integrationsverein ‘Schtetl’”. 2. Der Sitz
des
Vereins ist Schöneiche bei Berlin. 3. Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr. 4. Der
Verein
soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenwalde
eingetragen werden
und führt sodann den Zusatz „e. V.”. 5.
Der
Verein ist
nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet. §
2 Vereinszweck 1.
Zweck des
Vereins ist die Hilfe für Flüchtlinge,
Spätaussiedler und andere Migranten zur
Integration durch Förderung der Begegnung zwischen
Einheimischen und
Zuwanderern zur Pflege der Kulturen und im Interesse der
Völkerverständigung
sowie der Weltoffenheit und Toleranz unter der
Bevölkerung Schöneiches. 2.
Der
Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Begegnungen,
gemeinsame
Projekte, Förderung der Kultur, durch Sprachunterricht,
Theater, Pflege des
Liedgutes, Volkstanz und anderes. §
3 Gemeinnützigkeit 1.
Der
Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.
Mittel
des
Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3.
Es
darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
begünstigt werden. Die Inhaber von
Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die
anfallenden
Arbeiten das
zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten
übersteigen,
können Personen
angestellt werden. Es dürfen dafür keine
unverhältnismäßig hohen
Vergütungen
gewährt werden. §
4 Mitglieder 1.
Der
Verein hat
ordentliche und fördernde Mitglieder. 2.
Ordentliche
Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. 3.
Fördernde
Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der
Vereinsarbeit
teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch
Geldbeträge oder
Sachleistungen. §
5 Erwerb der Mitgliedschaft 1.
Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes
Mitglied jede natürliche
Person oder juristische Person werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich mit
Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand
zu richten. 2.
Der
Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist
endgültig und unterliegt
keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist
ausgeschlossen. 3.
Die
Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern
schriftlich mitgeteilt.
Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine
Entscheidung mitzuteilen. §
6 Beendigung der Mitgliedschaft 1.
Die
Mitgliedschaft erlischt ·
durch den
Tod
bei natürlichen Personen ·
durch
Auflösung der juristischen Person ·
durch
freiwilligen Austritt ·
durch
Ausschluß. 2.
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den
Vorstand. Er ist
nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten
zulässig. Bei Kündigung aus wichtigem Grund
entscheidet der Vorstand über eine
Verkürzung der Kündigungsfrist. 3.
Ein Ruhen
der
Mitgliedschaft (ohne Beitragszahlung) ist bei Vorliegen wichtiger
Gründe
möglich. Hierüber entscheidet der
Vorstand. 4.
Der
Ausschluß
erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein
wichtiger
Grund vorliegt, insbesondere ·
bei
grobem
Verstoß gegen die Satzung, ·
bei
Schädigung des Ansehens des Vereins, ·
durch
unanfechtbaren Beschluß der Mitgliederversammlung,
der einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder bedarf, ·
bei mehr
als
sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz
mehrmaliger Mahnung. §
7 Beiträge 1.
Die
Höhe der
Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in der
Finanzordnung festgelegt. 2.
Die
Beiträge
sind vierteljährlich jeweils zur Quartalsmitte
fällig. §
8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Die
Mitglieder
des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen
Veranstaltungen
teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen. 2.
Die
Mitglieder
sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
Stimmberechtigt
sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche
Mitglied
eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit
schriftlicher
Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches Mitglied erteilt werden
kann,
zulässig. 3.
Die
Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins gefährdet
werden könnten. Die Mitglieder haben die
Vereinssatzung und Beschlüsse der
Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem
Vorstand
mitzuteilen. §
9 Organe des Vereins Organe
des
Vereins sind ·
die
Mitgliederversammlung (§ 10), ·
der
Vorstand
(§ 11), ·
ggf. der
Geschäftsführer (§ 12). ·
ggf. der
Beirat
(§ 13). §
10 Mitgliederversammlung 1.
Die
Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt und
wird durch den
Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens drei Wochen
vor dem
Tag der Versammlung einberufen. Die Einberufung ist wirksam
durch Aufgabe zur
Post an die letzte dem Verein vom Mitglied bekanntgegebene
Anschrift. Der Vorstand
kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines
Fünftels der Mitglieder hierzu
verpflichtet – außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Über den
wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die
gefaßten Beschlüsse
fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann,
ein Protokoll an,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist und den
Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist. 2.
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für ·
Wahl der
Mitglieder des Vorstandes (§ 11), ·
Bestimmung
der
Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte
im einzelnen, ·
Entgegennahme
der Jahresberichte und abschlüsse des
Vorstandes und dessen Entlastung, ·
Genehmigung
eines Haushaltsplanes, ·
Bestimmung
des
Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge, ·
Satzungsänderungen, ·
Auflösung
des Vereins. 3.
Die
Mitglieder
des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln
gewählt und zwar
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von
zwei Jahren.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der
jeweiligen Gremien im
Amt. 4.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei
Anwesenheit beziehungsweise
ordnungsmäßiger
Vertretung mindestens der Hälfte der ordentlichen
Mitglieder. Ist in einer
Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der
ordentlichen Mitglieder erschienen
oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. In der
Einladung ist dann anzugeben, daß die neue
Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen
Mitglieder beschlußfähig
ist. Die erneute Mitgliederversammlung darf frühestens zwei
Wochen später
stattfinden. Zu ihr kann bereits mit der Einberufung der ersten
Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die
Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit
einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die
Satzung andere
Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über
Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit
der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die
Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist
zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht in der Mitgliederversammlung
erforderlich. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung können auch durch
schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne
Zusammentreten der
Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In
diesem Falle hat
der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über
einen Abstimmungspunkt
oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen;
nach Ablauf dieser Frist wird die
Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht
abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung
an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für
Beschlußfassungen im
schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für
Abstimmungen auf
Mitgliederversammlungen. Für im schriftlichen
Verfahren gefaßte Beschlüsse
gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der
Mitgliederversammlung. §
11 Vorstand 1.
Der
Vorstand
kann bis zu fünf Mitglieder haben. Sind mehrere Mitglieder
bestellt, so besteht
der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und gegebenenfalls
einem Beisitzer. Jedes
Vorstandsmitglied kann den Verein im Sinne von § 26
BGB einzeln gerichtlich
und außergerichtlich vertreten. 2.
Der
Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter – beruft und leitet die
Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf
schriftliches Verlangen
von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem
Vorsitzenden ist
unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. 3.
Im
Vorstand
entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des
Vorsitzenden. Der Vorstand legt entsprechend den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung
die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. 4.
Sollten
das
Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden
Einwände im Zusammenhang
mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und
dessen Satzung haben,
können die entsprechenden Veränderungen durch den
Vorstandsvorsitzenden alleine
ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des
restlichen
Vorstandes vorgenommen werden. 5.
Scheidet
ein
Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so
findet in
der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl statt. §
12 Geschäftsführer 1.
Die
Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen
Geschäftsführer
bestellen. Dem Geschäftsführer
obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte.
Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den durch
Vorstand und Beirat
gegebenen Richtlinien. Er ist besonderer Vertreter des Vereins
gemäß § 30 BGB. 2.
Die
Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt durch den
Vorsitzenden des
Vorstandes auf der Grundlage eines dazu
abzuschließenden
Geschäftsbesorgungsvertrages. 3.
Der
Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle
des Vereins vor und setzt die
Vereinsaufgaben in die Tat um. Er konzipiert die Projekte und
Veranstaltungen
im einzelnen und unterbreitet sie dem Vorstand. §
13 Beirat 1.
Der
Verein
kann einen Beirat berufen. Über seine
mögliche Einsetzung entscheidet der
Vorstand. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht
Vereinsmitglieder sein. 2.
Der
Beirat
unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er hat bis zu
fünf Mitglieder. Die
Mitglieder des Beirates wählen ihren
Vorsitzenden. 3.
Die
Aufgaben
des Beirates bestehen in beratender Mitwirkung bei der Feststellung von
Richtlinien für die Arbeit des Vereins oder bei der
Durchführung einzelner
Tätigkeitsbereiche. 4.
Der
Beirat
tritt auf Bedarf zusammen, mindestens einmal im Jahr.
Beiratssitzungen finden
auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden oder auf Anregung von
mindestens
zwei Beiratsmitgliedern statt. Der Vorstand und der
Geschäftsführer haben das
Recht auf Teilnahme an Beiratssitzungen. §
14 Finanzierung Der
Verein
finanziert
die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge,
Spenden und andere
finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck
des Vereins
widersprechen. §
15 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung 1.
Die
Auflösung
des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluß bedarf
einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen. 2.
Bei
Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Schöneiche zwecks
ausschließlicher und unmittelbarer
Verwendung für Zwecke im Sinne dieser Satzung.
Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden. §
16 Inkrafttreten Die
vorstehende
Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 9.
Dezember 2001 beschlossen. |