Schöneicher Integrationsverein "Schtetl" e.V.
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Satzung des Schöneicher Integrationsvereins »Schtetl«

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen „Schöneicher Integrations­verein ‘Schtetl’”.

2.     Der Sitz des Vereins ist Schöneiche bei Berlin.

3.     Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.     Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürstenwalde eingetragen wer­den und führt sodann den Zusatz „e. V.”.

5.     Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerich­tet.

§ 2 Vereinszweck

1.     Zweck des Vereins ist die Hilfe für Flüchtlinge, Spätaussiedler und andere Migranten zur Integration durch Förde­rung der Begegnung zwischen Einheimischen und Zuwanderern zur Pflege der Kulturen und im Interesse der Völ­kerverständigung sowie der Weltoffenheit und Toleranz unter der Bevöl­kerung Schöneiches.

2.     Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Begegnungen, gemeinsa­me Projekte, Förderung der Kultur, durch Sprachunterricht, Theater, Pflege des Liedgutes, Volkstanz und anderes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inha­ber von Vereins­ämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur in­soweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Perso­nen angestellt wer­den. Es dürfen dafür keine unverhält­nismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitglieder

1.     Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

2.     Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsar­beit teil.

3.     Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche Person oder juristi­sche Per­son werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vor­stand zu richten.

2.     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und un­terliegt keiner Über­prüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3.     Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt

·       durch den Tod bei natürlichen Personen

·       durch Auflösung der juristischen Person

·       durch freiwilligen Austritt

·       durch Ausschluß.

2.     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum jeweiligen Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Bei Kündi­gung aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand über eine Verkürzung der Kündi­gungsfrist.

3.     Ein Ruhen der Mitgliedschaft (ohne Beitragszahlung) ist bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Hierüber ent­schei­det der Vorstand.

4.     Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, ins­be­sondere

·       bei grobem Verstoß gegen die Satzung,

·       bei Schädigung des Ansehens des Vereins,

·       durch unanfechtbaren Beschluß der Mitgliederver­sammlung, der einer Dreiviertel­mehrheit aller Mit­glieder bedarf,

·       bei mehr als sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung.

§ 7 Beiträge

1.     Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederver­sammlung in der Finanzordnung festge­legt.

2.     Die Beiträge sind vierteljährlich jeweils zur Quartals­mitte fällig.

§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen teilzunehmen und sonstige Vereinseinrichtungen zu benutzen.

2.     Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederver­sammlung berechtigt. Stimmbe­rechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die nur an ein anderes ordentliches Mitglied erteilt werden kann, zulässig.

3.     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Ver­eins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wo­durch das Ansehen und der Zweck des Vereins ge­fährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Ver­einssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vor­stand mitzuteilen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

·       die Mitgliederversammlung (§ 10),

·       der Vorstand (§ 11),

·       ggf. der Geschäftsführer (§ 12).

·       ggf. der Beirat (§ 13).

§ 10 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Ver­sammlung einberufen. Die Einberufung ist wirksam durch Aufgabe zur Post an die letzte dem Ver­ein vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift. Der Vor­stand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder hierzu verpflichtet – außeror­dentliche Mitglieder­versammlungen einberufen. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederver­sammlung und die gefaßten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter be­dienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungs­leiter und dem Schriftführer zu un­terzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzulei­ten ist.

2.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

·       Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 11),

·       Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung der Projekte im einzelnen,

·       Entgegennahme der Jahresberichte und ­abschlüsse des Vorstandes und dessen Entlastung,

·       Genehmigung eines Haushaltsplanes,

·       Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mit­gliedsbeiträge,

·       Satzungsänderungen,

·       Auflösung des Vereins.

3.     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglie­derversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu­bestellung der jeweiligen Gremien im Amt.

4.     Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwe­senheit beziehungsweise ord­nungsmäßiger Vertretung min­destens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Ist in einer Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der or­dentlichen Mitglieder erschienen oder ver­treten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In der Einladung ist dann anzugeben, daß die neue Mitglieder­versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe­senden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig ist. Die erneute Mitgliederversammlung darf frühestens zwei Wochen später stattfinden. Zu ihr kann bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung eingela­den werden.

Die Mitgliederversammlung faßt Be­schlüsse mit einfa­cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung an­dere Mehrheiten vorse­hen. Beschlüsse über Satzungs­änderungen erfor­dern eine Zwei­drittelmehrheit der an­wesenden ordentlichen Mitglieder.

Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist zulässig; hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Voll­macht in der Mit­gliederversammlung erforderlich.

Beschlüsse der Mit­gliederver­sammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglie­der ohne Zusam­mentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In die­sem Falle hat der Vor­stand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über ei­nen Abstim­mungspunkt oder mehrere Abstim­mungs­punkte zu set­zen; nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines ordentlichen Mitgliedes, das nicht ab­ge­stimmt hat, der Nicht­beteiligung an der Mitgliederver­sammlung gleichgestellt. Für Beschlußfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversamm­lungen. Für im schriftlichen Verfahren ge­faßte Beschlüsse gel­ten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Mitglieder­versammlung.

§ 11 Vorstand

1.     Der Vorstand kann bis zu fünf Mitglieder haben. Sind mehrere Mitglieder bestellt, so be­steht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und gegebenen­falls einem Beisitzer. Jedes Vorstands­mitglied kann den Verein im Sinne von § 26 BGB einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2.     Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellver­treter – beruft und leitet die Vor­standssitzungen, die nach Be­darf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstands­sitzung einzuberufen.

3.     Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­den. Der Vorstand legt entsprechend den Beschlüssen der Mitglie­derversammlung die Einzelheiten der Ver­einsarbeit fest.

4.     Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusam­menhang mit der Grün­dung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstan­des vorgenommen werden.

5.     Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächstfol­genden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

§ 12 Geschäftsführer

1.     Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Geschäftsführer bestellen. Dem Ge­schäfts­führer obliegt die Besorgung der Vereinsge­schäfte. Im Rahmen seiner Geschäftsführung folgt er den durch Vorstand und Beirat gegebenen Richtlinien. Er ist besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB.

2.     Die Verpflichtung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf der Grundlage ei­nes dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsver­trages.

3.     Der Geschäftsführer steht der Geschäftsstelle des Ver­eins vor und setzt die Vereinsauf­gaben in die Tat um. Er konzipiert die Projekte und Veranstaltungen im einzel­nen und unterbreitet sie dem Vorstand.

§ 13 Beirat

1.     Der Verein kann einen Beirat berufen. Über seine mög­liche Einsetzung entscheidet der Vorstand. Die Mitglie­der des Beirates müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

2.     Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er hat bis zu fünf Mitglieder. Die Mitglie­der des Beirates wäh­len ihren Vorsitzenden.

3.     Die Aufgaben des Beirates bestehen in beratender Mitwirkung bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins oder bei der Durchführung einzelner Tätigkeitsberei­che.

4.     Der Beirat tritt auf Bedarf zusammen, mindestens ein­mal im Jahr. Beiratssitzungen finden auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden oder auf Anregung von min­destens zwei Beiratsmitgliedern statt. Der Vorstand und der Ge­schäftsführer haben das Recht auf Teil­nahme an Beiratssitzungen.

§ 14 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden und an­dere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widerspre­chen.

§ 15 Auflösung des Vereins, Zweckerreichung

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonde­ren und zu diesem Zweck einberu­fenen Mitgliederver­samm­lung beschlossen werden. Der Auflösungsbe­schluß bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderun­gen.

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ge­meinde Schöneiche zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für Zwecke im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über die künf­tige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Ein­willigung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsver­sammlung am 9. Dezember 2001 be­schlossen.